mein gutes Recht

Rein rechtlich sind Arbeitsverträge bereits dann gültig, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich darauf einigen, dass eine bestimmte Arbeitsleistung gegen eine bestimmte Vergütung erfolgt. Im Interesse beider ist das allerdings nicht.

 Rechtsanwalt Stefan Schatz, Trier. Foto: privat

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Arbeitsverträge sollten unbedingt sorgfältig gestaltet sein. Unbefristete Arbeitsverträge sind an keine Form gebunden. Aus Gründen der Beweissicherung und der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch, sie schriftlich abzuschließen. Falls der Vertrag mündlich besiegelt wird, muss der Arbeitgeber aber spätestens einen Monat nach Vertragsbeginn dem Arbeitnehmer die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich übergeben. Befristete Arbeitsverträge dagegen müssen schriftlich fixiert und von beiden Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben sein - Fax, E-Mail oder SMS reichen nicht. Wichtig ist, dass dies vor der Arbeitsaufnahme geschieht, andernfalls wird aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes. Die Berufsbezeichnung und das Tätigkeitsgebiet sollten im Arbeitsvertrag unbedingt benannt werden. Dabei ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nur das zu erbringen, was im Vertrag steht. Denn grundsätzlich gilt: Je konkreter die Arbeitsbeschreibung, desto weniger Aufgabengebiete darf der Arbeitgeber übertragen. Mit einer sogenannten Versetzungsklausel kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch neue Aufgaben übertragen, die auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erledigt werden müssen. Diese Klausel gilt auch in Bezug auf den Arbeitsort. Falls im Vertrag dazu keine Regelung getroffen ist, kann der Arbeitnehmer bundesweit versetzt werden, es sei denn, die Versetzung ist nicht angemessen - etwa, wenn ein Mitarbeiter, der sich um seinen pflegebedürftigen Vater kümmert, örtlich versetzt werden soll, es aber einen Kollegen gibt, der familiär örtlich nicht gebunden ist.

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